Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Abs. 2 materiell derogiert durch § 13 RpflG, BGBl. Nr. 180/1962.Absatz 2, materiell derogiert durch Paragraph 13, RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1962,.
Text
§ 36. Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke.Paragraph 36, Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke.
(1)Absatz eins,Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz “Geschäftsstelle” oder “Geschäftsabteilung” und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel “Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.”
(2)Absatz 2,Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.”Die Ausfertigungen der im Paragraph 79, Absatz 2, GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.”
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003880
alte Dokumentnummer
N1195110315T