Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1959Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 40. Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst.Paragraph 40, Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst.
(1)Absatz eins,Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (Paragraph 39, Absatz 2,) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.
(2)Absatz 2,Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) auftragen.
(4)Absatz 4,Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.
Anmerkung
Statt ,,Vollstreckungsbeamter'' jetzt ,,Gerichtsvollzieher''.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003884
alte Dokumentnummer
N1195110319T