Rechtstracker.at

§ 42 Geo.

Fassungen
05.06.1959 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 130/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 4201.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 4205.06.195931.12.2008 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

05.06.1959BGBl. Nr. 130/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 42,

Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes.

  1. Absatz eins,Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.
  2. Absatz 2,Vollstreckungshandlungen und Zustellungen sind ohne Verzug, und zwar in der Regel nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zuteilung an den Vollstrecker (Zusteller) vorzunehmen. Ein Abgehen von dieser Reihenfolge ergibt sich aus der Dringlichkeit einzelner Sachen oder aus der zweckdienlichen Verbindung mehrerer Amtshandlungen auf einem Gange.
  3. Absatz 3,Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (Paragraph 39, Absatz 2,), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (Paragraphen 75, Absatz 4, 76, Absatz 2,) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.
  4. Absatz 4,Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

Anmerkung

1) Statt ,,Vollstrecker`` jetzt ,,Gerichtsvollzieher``.
2) Abs. 3 dritter Satz gegenstandslos, diese Prüfung ist jetzt im
Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975, geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003887

alte Dokumentnummer

N1195110322T