Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 62. Urschrift und Ausfertigung.Paragraph 62, Urschrift und Ausfertigung.
(1)Absatz eins,Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2)Absatz 2,Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
Anmerkung
,,erweiterter Wirkungskreis'' (der Geschäftsstelle) ist jetzt der Wirkungsbereich des Rechtspflegers.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003907
Alte Dokumentnummer
N1195110342T