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§ 65 Geo.

Fassungen
05.06.1959 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 130/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 6505.06.195931.12.2013 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

05.06.1959BGBl. Nr. 130/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 65, Bestellung der Formblätter.

  1. Absatz eins,Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.
  2. Absatz 2,Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.
  3. Absatz 3,Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen
  4. Absatz 4,Der Bestellschein hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,
    2. Ziffer 2
      den vorhandenen Vorrat,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Bestellung beides nach Stück,
    4. Ziffer 4
      die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (Paragraph 381, Absatz 3,), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Absatz 2,) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.
  6. Absatz 6,Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

Anmerkung

Statt ,,Strafanstalt'' (Stein) jetzt ,,Strafvollzugsanstalt''.
Zu Abs. 2 und 6: Die Termine für die Bestellung und deren Weg sind nun im Erlaß JABl. Nr. 6/1972 abweichend geregelt; der Termin ist für jeden OLG-Sprengel quartalsweise verschieden, die Bestellung geht unmittelbar an die StVA Stein, der OLG-Präsident ist nicht mehr eingeschaltet. Eines Empfangscheins und einer Prüfung der Auslieferung durch die Buchhaltung des OLG bedarf es nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003910

alte Dokumentnummer

N1195110345T