Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die Kompetenz zu den in Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen ist nunDie Kompetenz zu den in Absatz eins, vorgesehenen Anordnungen ist nun
im § 29 Abs. 1 und 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF des BGim Paragraph 29, Absatz eins und 2 GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung des BG
BGBl. Nr. 507/1994, etwas abweichend geregelt.Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, etwas abweichend geregelt.
Text
10. Kapitel.
Auswärtige Amtshandlungen.
§ 69.Paragraph 69,
Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.
(1)Absatz eins,Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (Paragraph 29, Absatz eins, GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.
(2)Absatz 2,Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.
Anmerkung
Nach § 35 ASGG, BGBl. Nr. 4/1986, sind Gerichtstage auch in
Arbeits- und Sozialrechtssachen, also für Gerichtshöfe,
abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003914
alte Dokumentnummer
N1195110349T