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§ 69 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.04.199930.09.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2012
§ 6901.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Kompetenz zu den in Absatz eins, vorgesehenen Anordnungen ist nun

im Paragraph 29, Absatz eins und 2 GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung des BG

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, etwas abweichend geregelt.

Text

10. Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

Paragraph 69,

Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

  1. Absatz eins,Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (Paragraph 29, Absatz eins, GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.
  2. Absatz 2,Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Anmerkung

Nach § 35 ASGG, BGBl. Nr. 4/1986, sind Gerichtstage auch in
Arbeits- und Sozialrechtssachen, also für Gerichtshöfe,
abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003914

alte Dokumentnummer

N1195110349T