Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiertZu Absatz eins :, Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert
durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnetedurch RDG., Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, die damit bezeichnete
Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Text
§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.Paragraph 70, Abhaltung des Gerichtstages.
(1)Absatz eins,Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (Paragraph 73, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (Paragraph 29, Absatz 4, GOG.).
(3)Absatz 3,Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt, oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken handelt.Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (Paragraph 289, Ziffer 4,) nicht umgehen läßt, oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken handelt.
Anmerkung
Nach § 35 ASGG, BGBl. Nr. 4/1986, sind Gerichtstage auch in
Arbeits- und Sozialrechtssachen, also für Gerichtshöfe,
abzuhalten. Die Abhaltung obliegt dem Vorsitzenden (des Senates)
des ASG.
Zu Abs. 2: 1) Statt ,,Übertretung`` jetzt ,,gerichtlich strafbare
Handlung, die dem Bezirksgericht zur Aburteilung
zugewiesen ist``.
2) Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher`` ist durch § 65 RDG.,
BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig
,,Vorsteher des Bezirksgerichtes``.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003915
alte Dokumentnummer
N1195110350T