Rechtstracker.at

§ 73 Geo.

Fassungen
05.06.1959 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 130/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 7305.06.195931.12.2013 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

05.06.1959BGBl. Nr. 130/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift.

Paragraph 73, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr.

  1. Absatz eins,Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren
    1. Litera a
      vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder
    2. Litera b
      aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Litera a, hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Absatz 3,), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3,Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,
    1. Litera a
      wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder
    2. Litera b
      wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet.
  4. Absatz 4,Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.
  5. Absatz 5,Im Falle des Absatz eins, Litera b, ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Frist zur Geltendmachung beträgt nun 6 Monate ab Ende des Monats der Beendigung (§ 36 Abs. 2 RGV, BGBl. Nr. 133/1955, idF des BG BGBl. Nr. 665/1994).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003918

alte Dokumentnummer

N1195110353T