Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 436/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nachschauen
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (Paragraph 73, Absatz eins, GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.
(4)Absatz 4,Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so berechnet sich diese Frist ab dieser inneren Revision.Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (Paragraph 98, Absatz eins,), die das gesamte Gericht erfaßt, so berechnet sich diese Frist ab dieser inneren Revision.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003940
alte Dokumentnummer
N1195110380T