Rechtstracker.at

§ 105 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 10501.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 105,

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Gerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.
  2. Ziffer 2
    Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Ziffer eins, zu verfahren ist.
  3. Ziffer 3
    Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (Paragraph 259,).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003950

Alte Dokumentnummer

N1195110390T