Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 105.Paragraph 105,
Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten
Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen
sind.
Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:
Gerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.
Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Ziffer eins, zu verfahren ist.
Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259).Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (Paragraph 259,).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003950
Alte Dokumentnummer
N1195110390T