Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1995Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
2. Kapitel.
Erledigung der Geschäftsstücke.
§ 108. Bearbeitung in der Geschäftsstelle.Paragraph 108, Bearbeitung in der Geschäftsstelle.
(1)Absatz eins,In der Geschäftsabteilung sind sämtliche auf den Eingaben angebrachten Gerichtskosten und Stempelmarken sogleich zu entwerten, ebenso die Gerichtskostenmarken, die zufolge gerichtlicher Aufforderung mit Geoform. Nr. 51 (§ 217) eingesendet wurden. Gerichtskostenmarken, die Spuren einer Überstempelung oder andere Merkmale aufweisen, die den Verdacht einer Wiederverwendung oder Fälschung begründen, sind nicht zu entwerten; in diesem Falle ist dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Handelt es sich um Stempelmarken, so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken (§ 105 Z 1 und 2) sind von der Geschäftsabteilung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe in Gerichtskostenmarken entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen. Bei fehlenden Stempelmarken ist ein amtlicher Befund aufzunehmen.In der Geschäftsabteilung sind sämtliche auf den Eingaben angebrachten Gerichtskosten und Stempelmarken sogleich zu entwerten, ebenso die Gerichtskostenmarken, die zufolge gerichtlicher Aufforderung mit Geoform. Nr. 51 (Paragraph 217,) eingesendet wurden. Gerichtskostenmarken, die Spuren einer Überstempelung oder andere Merkmale aufweisen, die den Verdacht einer Wiederverwendung oder Fälschung begründen, sind nicht zu entwerten; in diesem Falle ist dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Handelt es sich um Stempelmarken, so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken (Paragraph 105, Ziffer eins und 2) sind von der Geschäftsabteilung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe in Gerichtskostenmarken entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der Paragraphen 209, ff. vorzugehen. Bei fehlenden Stempelmarken ist ein amtlicher Befund aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (Paragraph 361, Absatz 2,), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach Paragraph 54, aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.
(3)Absatz 3,Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (Paragraph 107, Absatz 2,) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der Paragraph 107, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.
(4)Absatz 4,Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (Paragraph 484, Ziffer eins,).
(5)Absatz 5,Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Register und sonstigen Geschäftsbehälfe werden jetzt
in der Regel ADV-gestützt geführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003953
alte Dokumentnummer
N1195110393T