Rechtstracker.at

§ 108 Geo.

Fassungen
01.03.1995 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 105/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 10801.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 10801.03.199531.12.2001 BGBl. Nr. 105/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.03.1995BGBl. Nr. 105/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

2. Kapitel.

Erledigung der Geschäftsstücke.

Paragraph 108, Bearbeitung in der Geschäftsstelle.

  1. Absatz eins,In der Geschäftsabteilung sind sämtliche auf den Eingaben angebrachten Gerichtskosten und Stempelmarken sogleich zu entwerten, ebenso die Gerichtskostenmarken, die zufolge gerichtlicher Aufforderung mit Geoform. Nr. 51 (Paragraph 217,) eingesendet wurden. Gerichtskostenmarken, die Spuren einer Überstempelung oder andere Merkmale aufweisen, die den Verdacht einer Wiederverwendung oder Fälschung begründen, sind nicht zu entwerten; in diesem Falle ist dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Handelt es sich um Stempelmarken, so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken (Paragraph 105, Ziffer eins und 2) sind von der Geschäftsabteilung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe in Gerichtskostenmarken entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der Paragraphen 209, ff. vorzugehen. Bei fehlenden Stempelmarken ist ein amtlicher Befund aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (Paragraph 361, Absatz 2,), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach Paragraph 54, aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.
  3. Absatz 3,Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (Paragraph 107, Absatz 2,) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der Paragraph 107, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.
  4. Absatz 4,Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (Paragraph 484, Ziffer eins,).
  5. Absatz 5,Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Register und sonstigen Geschäftsbehälfe werden jetzt
in der Regel ADV-gestützt geführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003953

alte Dokumentnummer

N1195110393T