Rechtstracker.at

§ 109 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 10901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 109, Die Erledigung (Urschrift).

  1. Absatz eins,Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (Paragraph 33, Absatz 4 und Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1950,) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (Paragraph 62, Absatz eins,) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 452, Absatz 2, ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.
  2. Absatz 2,Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraphen 123 bis 133) hinzuzufügen.

Anmerkung

1) An die Stelle der Verordnung BGBl. Nr. 184/1950 ist das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, getreten.
2) § 452 Abs. 2 ZPO hat in der hier gemeinten Fassung das Bagatellverfahren betroffen; der Hinweis ist durch dessen Aufhebung und die Neufassung des § 452 ZPO durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003954

alte Dokumentnummer

N1195110394T