Rechtstracker.at

§ 114 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 11401.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 11401.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 114, Form und Inhalt der Erledigung.

  1. Absatz eins,Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.
  3. Absatz 3,Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer eins, 429, ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer 2, 429, ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.
  4. Absatz 4,In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Bescheid zuzustellen ist, im Bescheide selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Bescheide eine Urkunde zuzustellen ist (Paragraph 122, GBG.). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (Paragraph 94, Absatz 2, GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Bescheid des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Bescheid des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.
  5. Absatz 5,In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7, und im Paragraph 458, StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im Paragraph 461, StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß Paragraph 458, Absatz eins, StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Statt § 122 GBG jetzt § 118.
Zu Abs. 5: Statt § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO jetzt Z 1 - 5.
Zweiter Satz überholt durch das StRÄG 1987,
BGBl. Nr. 605/1987.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003959

alte Dokumentnummer

N1195110399T