(5)Absatz 5,In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7, und im § 458 StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im § 461 StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7, und im Paragraph 458, StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im Paragraph 461, StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß Paragraph 458, Absatz eins, StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.