Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
3. Kapitel.
Erledigung im Senate.
§ 116. Allgemeine Bestimmungen.Paragraph 116, Allgemeine Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 14 JN. und Paragraph 84, GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in römisch zwei. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, JN., Paragraph 50, EO.).
(2)Absatz 2,Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 19 bis 22 StPO. geregelt. Wenn der Staatsanwalt einer Beratung beiwohnt (§ 35 StPO.), ist er unmittelbar nach dem Berichterstatter mit seinen Anträgen und Erklärungen zu hören.Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 StPO. geregelt. Wenn der Staatsanwalt einer Beratung beiwohnt (Paragraph 35, StPO.), ist er unmittelbar nach dem Berichterstatter mit seinen Anträgen und Erklärungen zu hören.
(3)Absatz 3,Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., § 472 StPO.) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262, 486, ZPO., Paragraph 472, StPO.) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.
Anmerkung
Zu Abs. 3: § 262 ZPO ist durch die ZV-Novelle 1983,
BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003961
alte Dokumentnummer
N1195110401T