Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 119. Beratung.Paragraph 119, Beratung.
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.
(2)Absatz 2,Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.
(3)Absatz 3,Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des Paragraph 415, ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Bindung des Senats an die eigene Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003964
alte Dokumentnummer
N1195110404T