Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 137. Abfertigung.Paragraph 137, Abfertigung.
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.
(2)Absatz 2,Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (§ 46). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (Paragraph 46,). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).
Anmerkung
Zu Abs. 3: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' jetzt ,,Firmenbuch'' (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003982
alte Dokumentnummer
N1195110422T