Rechtstracker.at

§ 141 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 14101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 141, Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben.

  1. Absatz eins,Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte “Ersuchen um Zustellung” anzubringen.
  2. Absatz 2,Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (Paragraphen 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - Paragraph 122, ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Von den angeführten Bestimmungen der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, gilt nur noch der § 121; im übrigen siehe § 11 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und den Rechtshilfeerlaß, JABl. Nr. 23/1983; die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden steht jetzt in den § 87 Abs. 3 ZPO.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003986

alte Dokumentnummer

N1195110426T