Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 142. Überwachung der Zustellung.Paragraph 142, Überwachung der Zustellung.
(1)Absatz eins,Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (§ 203) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (§ 204), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (§ 199 Abs. 3) nachgewiesen.Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (Paragraph 203,) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (Paragraph 204,), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (Paragraph 199, Absatz 3,) nachgewiesen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.
(3)Absatz 3,Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche § 155 Abs. 1) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche Paragraph 155, Absatz eins,) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003987
alte Dokumentnummer
N1195110427T