Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
6. Kapitel.
Ausfertigungen.
§ 144. Allgemeines.Paragraph 144, Allgemeines.
(1)Absatz eins,Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (Paragraphen 111, 112,). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (Paragraph 111, Absatz eins,) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: Paragraph 135, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3)Absatz 3,Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4)Absatz 4,Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, römisch neunzehn., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer eins, 429, ZPO.) genügt (Paragraph 79, GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.
(5)Absatz 5,Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (Paragraph 429, ZPO., Paragraph 63, EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (Paragraph 79, Absatz 5, GOG.).
(6)Absatz 6,Sind in verschiedenen Rechtsachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekanntzumachen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die Gerichtstafel und für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefaßt werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden. Edikte, die für die Gerichtstafel oder die Gemeindeamtstafel bestimmt sind, müssen in einer lichtbeständigen Schrift geschrieben sein.
(7)Absatz 7,In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8)Absatz 8,Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
Anmerkung
Abs. 3 gegenstandslos, die Rückscheinkartenbriefe sind
aufgelassen.