Rechtstracker.at

§ 145 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 14501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 145, Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte.

  1. Absatz eins,Die Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes römisch eins. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht römisch eins. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht römisch eins. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht römisch eins. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht römisch eins. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: “Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt”. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht römisch eins. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes römisch eins. Instanz zuzustellen.

Anmerkung

Kreisgerichte gibt es nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003990

alte Dokumentnummer

N1195110430T