Rechtstracker.at

§ 153 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 153 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 15301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

7. Kapitel.
Zustellung.

Paragraph 153, Wege der Zustellung.

  1. Absatz eins,Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
    3. Ziffer 3
      wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
    4. Ziffer 4
      wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
    5. Ziffer 5
      wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
  3. Absatz 3,In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
  4. Absatz 4,Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (Paragraph 160,).

Anmerkung

1) Abs. 1 bis 5 gilt auch anläßlich der Zustellung bei anderen Amtshandlungen (siehe § 88 Abs. 1 bis 5 ZPO, RGBl. Nr. 113/1985).
2) Abs. 2 zweiter Satz insofern durch § 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geändert, als die Zustellung durch die Gemeinde anzuordnen ist, wenn das im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003998

Alte Dokumentnummer

N1195110438T