Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 154. Zustellung durch andere Gerichte.Paragraph 154, Zustellung durch andere Gerichte.
(1)Absatz eins,Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
(2)Absatz 2,An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
(3)Absatz 3,Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach Paragraph 153, durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
(4)Absatz 4,Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
(5)Absatz 5,Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (Paragraph 433,), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.
Anmerkung
Die Plicht der Gemeinde zur Zustellung (Abs. 2) ergibt sich jetzt aus § 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (siehe Anm. 2 zu § 153).
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003999
alte Dokumentnummer
N1195110439T