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§ 155 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 155 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 15501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Absatz 2, ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren Paragraph 111, ZPO ungefähr gleiche) Regelung der Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert. Jetzt daher ,,Hinterlegung ohne Zustellvermerk''.

Text

Paragraph 155, Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle.

  1. Absatz eins,Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.
  2. Absatz 2,Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.
  3. Absatz 3,Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (Paragraph 91, ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004000

alte Dokumentnummer

N1195110440T