Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Abs. 2 ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren § 111 ZPO ungefähr gleiche) Regelung der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Jetzt daher ,,Hinterlegung ohne Zustellvermerk''.Absatz 2, ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren Paragraph 111, ZPO ungefähr gleiche) Regelung der Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert. Jetzt daher ,,Hinterlegung ohne Zustellvermerk''.
Text
§ 155. Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle.Paragraph 155, Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle.
(1)Absatz eins,Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.
(2)Absatz 2,Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.
(3)Absatz 3,Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (§ 91 ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (Paragraph 91, ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004000
alte Dokumentnummer
N1195110440T