Rechtstracker.at

§ 157 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 15701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 157, Zustellung durch die Ortsgemeinde.

  1. Absatz eins,Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.
  4. Absatz 4,Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 156, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

Abs. 2, vor allem der letzt Satz nicht mehr anzuwenden, da die Zustellvorschriften und -Formblätter für alle Verfahren (auch das Verwaltungsverfahren) durch das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vereinheitlicht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004002

alte Dokumentnummer

N1195110442T