Rechtstracker.at

§ 160 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zu Absatz eins :, Die Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist nun im Paragraph 24, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, geregelt, Paragraph 114, ZPO ist aufgehoben. Die im letzten Satz geregelte Frage ist nun in den Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 24, Zustellgesetz etwas anders geregelt, jener ist daher derogiert.

Text

Paragraph 160, Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht.

  1. Absatz eins,Wenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (Paragraph 114, ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (Paragraph 159, Absatz 2, Litera b,), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2,Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004005

alte Dokumentnummer

N1195110445T