Rechtstracker.at

§ 164 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 164 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16401.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 16401.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 164,

Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden.

  1. Absatz eins,Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (Paragraph 330, ZPO., Paragraph 161, StPO.).
  2. Absatz 2,Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Absatz eins, genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
  3. Absatz 3,Andere Ladungen sind den im Absatz eins, genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004009

alte Dokumentnummer

N1195110449T