Rechtstracker.at

§ 170 Geo.

Fassungen
06.09.1991 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 479/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 170 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 17001.01.200731.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 17006.09.199131.12.2006 BGBl. Nr. 479/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

06.09.1991BGBl. Nr. 479/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 170,

Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften.

  1. Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsachen können die Parteien in alle Akten und Urkunden, die ihre eigene Rechtsache betreffen (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) bei Gericht persönlich oder durch ihre Machthaber Einsicht nehmen, sich auf ihre Kosten gerichtliche Abschriften und von den Verwahrungsabteilungen Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch erteilen lassen. Dritte Personen können Einsichtnahme in die Akten und die Erteilung von Abschriften verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn alle an der Sache beteiligten Parteien zustimmen.
  2. Absatz 2,Wer sich ausweist, daß die Sache, in deren Akt er Einsicht wünscht, seine eigene oder die seines Machtgebers ist, dem ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Strafsachen (Absatz 6,) Akteneinsicht und Abschriftenerteilung von der Geschäftsstelle (vom Leiter der Geschäftsabteilung, vom Leiter des Aktenlagers) zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (Paragraph 219, Absatz eins, ZPO., Paragraph 45, StPO.), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Doch kann Sachverständigen, die dem Gericht als verläßlich bekannt sind, ein Akt für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gerichte übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt den Personen, die Partei sind, der Richter, anderen Personen der Gerichtsvorsteher oder der von ihm bestimmte Richter.
  4. Absatz 4,Den Richtern und Bediensteten des Gerichtes, der Aufsichtsbehörde, den Gerichtsinspektoren und Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Für andere Behörden und deren Beauftragte ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung unter anderem aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, Paragraph 34, Gebührengesetz 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 184 (Gebührenbehörde), Paragraph 188, Abgabenordnung (Finanzbehörden), Paragraphen 3, 4,, Rechnungshofgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 (Rechnungshof), Paragraph 93, Geo. (Statistisches Zentralamt). Wenn hier nicht genannte Behörden Akteneinsicht (Übermittlung von Akten) begehren, ist bei obwaltenden Bedenken die Entscheidung der höheren Justizverwaltungsbehörde einzuholen.
  5. Absatz 5,Für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister und die zugehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus bestehen besondere Vorschriften.
  6. Absatz 6,Im strafgerichtlichen Verfahren gelten für die Berechtigung und die Bewilligung, in Akten Einsicht und davon Abschrift zu nehmen, die Bestimmungen der Paragraphen 34, 45, 46, 47, 82, 123, 224 und 271 StPO., ferner Paragraph 6, Absatz 2, JGV., Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1928, und Paragraph 16, der VollzA., StGBl. Nr. 438 aus 1920, (BedVerurtVollzA.). Personen, denen hienach ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, kann sie vom Leiter der Geschäftsabteilung gewährt werden; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Die Vorschriften der Absatz 3 und 4 gelten auch für die Akten über Strafsachen.

Anmerkung

Zu Abs. 5: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt
,,Firmenbuch`` (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zu Abs. 6: Die JGV 1928 gilt nicht mehr (vgl. Jetzt § 38 Abs. 1 JGG,
BGBl. Nr. 599/1988), ebenso die VollzA. 1920 (vgl. jetzt § 494a
Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004015

Alte Dokumentnummer

N1195110455T