Rechtstracker.at

§ 174 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 174 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 17401.04.199931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 17401.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999danach: BGBl. II Nr. 69/1999

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 174, Aufbewahrungsfristen für Akten.

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Paragraph 173, für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Akten des streitigen Verfahrens (Paragraph 385,) nach 30 Jahren;
    2. Ziffer 2
      Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;
    3. Ziffer 3
      Kündigungsakten (Paragraph 389,), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;
    4. Ziffer 4
      Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Ziffer 6, genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;
    5. Ziffer 5
      Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:
    6. Ziffer 6
      Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;
    7. Ziffer 7
      Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (Paragraph 371, Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;
    8. Ziffer 8
      alle Akten der Gerichte römisch eins. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;
    9. Ziffer 9
      die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;
    10. Ziffer 10
      Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;
    11. Ziffer 11
      Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen nach 30 Jahren;
    12. Ziffer 12
      Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.
  2. Absatz 2,Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer eins bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Ziffer 6,, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer 11, beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3: Nach dem Erlaß JABl. Nr. 225/1974 10 Jahre.
Zu Abs. 1 Z 6: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' jetzt
,,Firmenbuch'' (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zu Abs. 1 Z 10: Nach dem Erlaß JABl. Nr. 55/1983 für Akte nach dem
LPG, BGBl. Nr. 451/1969, 30 Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004019

alte Dokumentnummer

N1195110459T