(2)Absatz 2,Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (Paragraph 199, Absatz 3,), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (Paragraph 248, Absatz 5,), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (Paragraph 159, Absatz 6,) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (Paragraph 7,) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.