Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 177. Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer.Paragraph 177, Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer.
(1)Absatz eins,Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.
(2)Absatz 2,Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004022
alte Dokumentnummer
N1195110462T