Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 180. Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof.Paragraph 180, Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof.
(1)Absatz eins,Vom Gerichte II. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der I. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten II. Instanz (§ 471 Abs. 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.Vom Gerichte römisch zwei. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der römisch eins. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten römisch zwei. Instanz (Paragraph 471, Absatz 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.
(2)Absatz 2,In bürgerlichen Rechtsachen ist bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof vom Vorsitzenden des Berufungs(Rekurs)Gerichtes das Rechtsgebiet, das voraussichtlich für die Entscheidung in Betracht kommt, durch Anführung von Gesetzesstellen, allenfalls durch ein Schlagwort zu bezeichnen. Dabei sind Sondergesetze zuerst zu nennen.
(3)Absatz 3,Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach § 130 Z 7 lit. a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen I. und II. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen römisch eins. und römisch zwei. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004025
Alte Dokumentnummer
N1195110465T