Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
14. Kapitel.
Verkehr mit der Post.
§ 196. Postabholung oder Postzustellung.Paragraph 196, Postabholung oder Postzustellung.
(1)Absatz eins,Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
(2)Absatz 2,Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
(3)Absatz 3,Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (Paragraph 287,), so ist nach Paragraph 295, vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach Paragraph 287, bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach Paragraph 293, zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004041
alte Dokumentnummer
N1195110496T