Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 198. Vorgang bei der Abholung.Paragraph 198, Vorgang bei der Abholung.
(1)Absatz eins,Den Posteinlauf hat in der Regel ein Bediensteter der Vollzugsabteilung abzuholen (Abholer). Er hat das Postabholbuch sicher zu verwahren.
(2)Absatz 2,Der Postbedienstete bringt bei jeder Abholung im Abholbuch einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels nebst seinem Namenszeichen an. Werden nur gewöhnliche Briefsendungen und Rückscheine ausgefolgt, so unterbleibt jede weitere Eintragung. Sonst hat der Postbedienstete die Stückzahl der an den Abholer ausgefolgten eingeschriebenen Sendungen sowie die Stückzahl der ausgefolgten Bezugscheine in den betreffenden Spalten einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
(4)Absatz 4,Die Post- und Zahlungsanweisungen und die Bezugscheine zu Wertsendungen werden nicht mit dem Eingangsvermerke versehen; sie sind vom Abholer dem nach § 197 Abs. 2 Berufenen vorzulegen. Dieser bestätigt die Übernahme im Postabholbuche, prüft, ob der Betrag oder die Sendung vom Gerichte zu beheben oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist, und stellt die Bezugscheine, gegebenenfalls nach vorschriftsmäßiger Unterfertigung, dem Abholer zur Abholung des Betrages oder der Sendung oder zur Zurückstellung des Bezugscheines an das Postamt zurück. Ist eine Sendung im Wert oder Betrag über 10.000 S abzuholen oder sogleich wieder bei der Post einzuzahlen, so veranlaßt der Rechnungsführer, daß ein zweiter Bediensteter den Abholer begleitet. Wer zu begleiten hat, ist vom Gerichtsvorsteher ein für allemal zu bestimmen.Die Post- und Zahlungsanweisungen und die Bezugscheine zu Wertsendungen werden nicht mit dem Eingangsvermerke versehen; sie sind vom Abholer dem nach Paragraph 197, Absatz 2, Berufenen vorzulegen. Dieser bestätigt die Übernahme im Postabholbuche, prüft, ob der Betrag oder die Sendung vom Gerichte zu beheben oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist, und stellt die Bezugscheine, gegebenenfalls nach vorschriftsmäßiger Unterfertigung, dem Abholer zur Abholung des Betrages oder der Sendung oder zur Zurückstellung des Bezugscheines an das Postamt zurück. Ist eine Sendung im Wert oder Betrag über 10.000 S abzuholen oder sogleich wieder bei der Post einzuzahlen, so veranlaßt der Rechnungsführer, daß ein zweiter Bediensteter den Abholer begleitet. Wer zu begleiten hat, ist vom Gerichtsvorsteher ein für allemal zu bestimmen.
Anmerkung
Zu Abs. 4 letzter Satz: Nach der Kassensicherungsvorschrift,
JABl. Nr. 8/1963, idF des Erlasses JABl. Nr. 31/1978, nun 100 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004043
alte Dokumentnummer
N1195110498T