Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 204. 3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind.Paragraph 204, 3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind.
(1)Absatz eins,Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
(2)Absatz 2,Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Letzter Satz überholt, auch die Nebengebühren werden jetzt gestundet.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004049
Alte Dokumentnummer
N1195110504T