Rechtstracker.at

§ 205 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 205 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 20501.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 20501.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

B. Postsendungen an Gerichte.

Paragraph 205, 1. Freimachungspflicht des Absenders.

  1. Absatz eins,Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
    1. Litera a
      die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
    2. Litera b
      Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (Paragraph 201, Absatz 2,) aufgegeben werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, Litera b, hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004050

alte Dokumentnummer

N1195110505T