Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
B. Postsendungen an Gerichte.
§ 205. 1. Freimachungspflicht des Absenders.Paragraph 205, 1. Freimachungspflicht des Absenders.
(1)Absatz eins,Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (§ 201 Abs. 2) aufgegeben werden.Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (Paragraph 201, Absatz 2,) aufgegeben werden.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 2 lit. b hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.Im Falle des Absatz 2, Litera b, hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004050
alte Dokumentnummer
N1195110505T