Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 214. Verzeichnung der Gebühren und Kosten.Paragraph 214, Verzeichnung der Gebühren und Kosten.
Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort eingebracht werden, in einer in die Augen fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004059
Alte Dokumentnummer
N1195110514T