Rechtstracker.at

§ 219 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 219 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21901.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21901.03.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 107/2001
§ 21901.01.195328.02.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 219

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. II Nr. 107/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 219, Einbringungsstelle.

  1. Absatz eins,Mit der Einbringung, das ist der Einhebung (Paragraph 220,) und der Eintreibung (Paragraphen 224, ff.), ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für dessen ganzen Sprengel.
  2. Absatz 2,Zum Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter, zu den mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (Paragraph 29, Absatz 3, Litera f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein; die mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten müssen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.
  3. Absatz 3,Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004064

alte Dokumentnummer

N1195110519T