Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 220. Einhebung.Paragraph 220, Einhebung.
(1)Absatz eins,Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden. Diese prüft, ob der Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgefertigt ist; weist er Mängel auf, so hat die Einbringungsstelle alle Ausfertigungen dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Entspricht der Zahlungsauftrag den Vorschriften, so trägt die Einbringungsstelle den einzubringenden Betrag, entsprechend seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 218 Abs. 1 genannten Gruppen, in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) ein und vermerkt in Spalte 5 Name und Anschrift des allenfalls berechtigten Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages wird durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) versehen und dem Gericht zurückgestellt; der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne im Akt ein und merkt das Einlangen im Verzeichnis (§ 218 Abs. 3) an.Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden. Diese prüft, ob der Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgefertigt ist; weist er Mängel auf, so hat die Einbringungsstelle alle Ausfertigungen dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Entspricht der Zahlungsauftrag den Vorschriften, so trägt die Einbringungsstelle den einzubringenden Betrag, entsprechend seiner Zugehörigkeit zu einer der in Paragraph 218, Absatz eins, genannten Gruppen, in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221,) ein und vermerkt in Spalte 5 Name und Anschrift des allenfalls berechtigten Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages wird durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle (Paragraph 229,) versehen und dem Gericht zurückgestellt; der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne im Akt ein und merkt das Einlangen im Verzeichnis (Paragraph 218, Absatz 3,) an.
(2)Absatz 2,Der mit der Erledigung betraute Bedienstete unterfertigt die mit dem Rückschein versehene Ausfertigung unter der Stampiglie der Einbringungsstelle, setzt auf dem Rückschein das Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) bei und stellt diese Ausfertigung unter Anschluß eines mit dem Aktenzeichen versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle dem Zahlungspflichtigen zu; Der Zahlungsauftrag wird mit der Zustellung wirksam.Der mit der Erledigung betraute Bedienstete unterfertigt die mit dem Rückschein versehene Ausfertigung unter der Stampiglie der Einbringungsstelle, setzt auf dem Rückschein das Aktenzeichen der Einbringungsstelle (Paragraph 229,) bei und stellt diese Ausfertigung unter Anschluß eines mit dem Aktenzeichen versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle dem Zahlungspflichtigen zu; Der Zahlungsauftrag wird mit der Zustellung wirksam.
(3)Absatz 3,Die mit den Angaben nach § 216 Abs. 4 versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle vorläufig zurückbehalten.Die mit den Angaben nach Paragraph 216, Absatz 4, versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle vorläufig zurückbehalten.
(4)Absatz 4,Kann der Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen nicht zugestellt werden, so hat die Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten. Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post des Kostenvorschreibungsbuches nach Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a), sofern auch späterhin der Aufenthalt nicht bekannt wird. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt, so ist diese von dem Zustellhindernis durch die Einbringungsstelle zu verständigen.Kann der Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen nicht zugestellt werden, so hat die Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten. Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post des Kostenvorschreibungsbuches nach Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera a,), sofern auch späterhin der Aufenthalt nicht bekannt wird. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt, so ist diese von dem Zustellhindernis durch die Einbringungsstelle zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004065
alte Dokumentnummer
N1195110520T