Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1988Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 224. Einleitung der Eintreibung.Paragraph 224, Einleitung der Eintreibung.
(1)Absatz eins,Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. b), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera b,), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (Paragraph 220, Absatz 3,) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 267/1988).Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1988,).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004069
alte Dokumentnummer
N1195110524T