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§ 224 Geo.

Fassungen
01.06.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 267/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 22401.06.198831.12.2001 BGBl. Nr. 267/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 267/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 224, Einleitung der Eintreibung.

  1. Absatz eins,Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera b,), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (Paragraph 220, Absatz 3,) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1988,).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004069

alte Dokumentnummer

N1195110524T