(3)Absatz 3,Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (Paragraphen 47, ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera a,). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (Paragraph 229,), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 49, EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.