Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 227. Löschung im Kostenvorschreibungsbuch.Paragraph 227, Löschung im Kostenvorschreibungsbuch.
(1)Absatz eins,Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch darf nur auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen vorgenommen werden:
bei Uneinbringlichkeit (§ 220 Abs. 4, § 225 Abs. 3);bei Uneinbringlichkeit (Paragraph 220, Absatz 4,, Paragraph 225, Absatz 3,);
bei Kleinbeträgen (§ 224 Abs. 2);bei Kleinbeträgen (Paragraph 224, Absatz 2,);
bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230);bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 230,);
bei Nachlaß des Betrages (§ 231);bei Nachlaß des Betrages (Paragraph 231,);
in den Fällen des § 226 lit. d;in den Fällen des Paragraph 226, Litera d,;
auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (Paragraph 232,).
(2)Absatz 2,Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Bei gänzlicher Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004072
alte Dokumentnummer
N1195110527T