Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229Paragraph 229
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 229. Akten der Einbringungsstelle.Paragraph 229, Akten der Einbringungsstelle.
Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches betreffen, sind unter dem Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen wird gebildet durch Hinzufügen der Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum Beispiel KVB-Ziv-10/1950. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004074
alte Dokumentnummer
N1195110529T