Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 231Paragraph 231
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 231.Paragraph 231,
Stundung und Nachlaß von Gebühren und Kosten.
(1)Absatz eins,Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (§ 9 GEG. 1948).Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (Paragraph 229,) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (Paragraph 9, GEG. 1948).
(2)Absatz 2,Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des § 230 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des Paragraph 230, Absatz 2, sinngemäße Anwendung.
(3)Absatz 3,In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Absatz eins,) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (Paragraph 9, GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.
(4)Absatz 4,Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (§ 227 Abs. 1 lit. d) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (Paragraph 227, Absatz eins, Litera d,) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.
Anmerkung
Anstelle des GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004076
alte Dokumentnummer
N1195110531T