Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 233. Aufforderung zum Erlag eines KostenvorschussesParagraph 233, Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses
Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004078
alte Dokumentnummer
N1195110533T