Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1988Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 237Paragraph 237
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
§ 381 Abs. 5 bis 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, regeln dieParagraph 381, Absatz 5 bis 7 StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, regeln die
Bemessung der Pauschalgebühr z.T. etwas abweichend. § 237 ist nurBemessung der Pauschalgebühr z.T. etwas abweichend. Paragraph 237, ist nur
in dem durch jene Bestimmungen gezogenen Rahmen anzuwenden.
Text
§ 237.Paragraph 237,
Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.
(1)Absatz eins,Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im § 236 festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im Paragraph 236, festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
(anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 61/1968),(anm.: aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1968,), die Belastung der Sicherheitsbehörden und Gerichte durch das Verfahren,
die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,
und zwar in den Fällen b und c unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Anschuldigungspunkte. Der Pauschalkostenbeitrag ist insbesondere dann mit einem höheren Betrag zu bemessen, wenn der Ersatzpflichtige erfolglos ein Rechtsmittel ergriffen hat.
(2)Absatz 2,Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag nach der strafbaren Handlung, auf die der höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde.
(3)Absatz 3,Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (Paragraph 390, StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.
(4)Absatz 4,Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.
(5)Absatz 5,Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946), so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses des Volksgerichtes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,), so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.
Anmerkung
1) Abs. 2 durch die andere Festsetzung der Pauschalgebühren im
§ 381 Abs. 3 StPO (vgl. Anm. im § 236) gegenstandslos.
2) Im Abs. 5 ist die Wortfolge ,,oder anläßlich der Überprüfung ...
(BGBl. Nr. 4/1946)`` durch die Aufhebung dieses Gesetzes
gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004082
alte Dokumentnummer
N1195110537T