(7)Absatz 7,Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt.Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt.