Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 516/1987Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 244Paragraph 244
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Materiell derogiert durch die Neuregelung dieser Frage in § 54dMateriell derogiert durch die Neuregelung dieser Frage in Paragraph 54 d
VStG, BGBl. Nr. 172/1950 (WV durch BGBl. Nr. 52/1991) idF des BGVStG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, (WV durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) in der Fassung des BG
BGBl. Nr. 516/1987.Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,.
Text
§ 244.Paragraph 244,
Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.
Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (Paragraph 240, Absatz eins,) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004089
alte Dokumentnummer
N1195110544T