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§ 244 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 244 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 24401.01.195330.06.1988 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 516/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 516/1987

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Materiell derogiert durch die Neuregelung dieser Frage in Paragraph 54 d

VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, (WV durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) in der Fassung des BG

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,.

Text

Paragraph 244,

Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (Paragraph 240, Absatz eins,) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 391, StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004089

alte Dokumentnummer

N1195110544T