Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
4. Kapitel.
Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.
§ 246. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.Paragraph 246, Übersicht über die Amtsgeldergebarung.
(1)Absatz eins,Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (Paragraph 261, Absatz 2,) aus den Amtsgeldern bestritten.
(2)Absatz 2,Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten; der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von den Gerichten nicht überschritten werden dürfen (§ 248).Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten; der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von den Gerichten nicht überschritten werden dürfen (Paragraph 248,).
(3)Absatz 3,Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen werden diese Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz bestimmt.
(4)Absatz 4,Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes Bezirksgericht in demselben Gebäude untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident verfügen, daß die für das Bezirksgericht erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel für das Bezirksgericht und eine Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.
Anmerkung
Durch das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und dessen
Durchführungsregeln nicht mehr anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004091
alte Dokumentnummer
N1195110546T