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§ 247 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 247 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 24701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 247, Ausgaberecht.

  1. Absatz eins,Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.
  2. Absatz 2,Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.
  3. Absatz 3,Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.

Anmerkung

Durch das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und dessen
Durchführungsregeln nicht mehr anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004092

alte Dokumentnummer

N1195110547T