Rechtstracker.at

§ 250 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 250 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 25001.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 25001.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 250, Ausgaben der Gerichte.

  1. Absatz eins,Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen, die von den Gerichten im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 248, zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen Falle anzusehen sind, bestimmt das “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen” (Paragraph 247, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Bis zum Betrage von 200 S können Auslagen, deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zukommt, bei Gefahr im Verzuge, und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit, ohne Anrechnung auf die zugewiesenen Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.
  3. Absatz 3,Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (Paragraph 210,); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.
  4. Absatz 4,Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Gemäß Erlaß JMZ 259.60/19-III/2/76 statt 200 S 2 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004095

Alte Dokumentnummer

N1195110550T